SATZUNG des Männergesangverein Liesenich e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
- Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Liesenich e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 56858 Liesenich.
- Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der VR- Nr. 1731
eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.
- Der Verein fördert die Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges, sowie des Gemeinschaftsgeistes.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch.
- regelmäßig stattfindende Chorproben
- die Durchführung von Chorkonzerten und die Mitwirkung und Gestaltung von öffentlichen und kirchlichen
Festen
- Singen bei allen sich bietenden Gelegenheiten in der Öffentlichkeit
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse
des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3, Nr. 26a EStG) in
Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 5 Vermögensbindung
- Bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung wird das gesamte Vereinsvermögen vom Tage der
Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes für die Dauer von 5 Jahren gesperrt, um in dieser Zeit dem Verein eine
Neugründung zu ermöglichen.
Dieser neugegründete Verein kann das Vereinsvermögen nur dann erhalten, wenn er als
gemeinnützig anerkannt wird.
- Sollte innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kein Verein Anspruch auf das Vereinsvermögen haben, so
fällt es der Ortsgemeinde Liesenich zu.
Diese darf das Vereinsvermögen ausschließlich für einen gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweck verwenden.
Vor Verwendung des Vereinsvermögens nach Absatz 1 oder 2 ist hierzu die Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger
bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich
in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Mitglieder haben
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrecht
- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu
wahren
- Treuepflicht
gegenüber dem Verein
- Pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen
Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein Stimmrecht selbständig - ohne Zustimmung der
Sorgeberechtigten - ausüben darf.
Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen
Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des
Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend
verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches
Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des
Vereinsvermögens.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift erhoben. Weist das
Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem
Verein mit der Beitragseinziehung, sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und
das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Personen,
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
- dem Kassierer
- dem
Schriftführer
- und bis zu 4
Beisitzern
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan
geben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind in der Reihenfolge
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende (Stellvertreter)
- der Kassierer
- der Schriftführer
Diese sind allein vertretungsberechtigt und vertreten den MGV Liesenich gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungs- aufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist
die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus
dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
- Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der
Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
- Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass
die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer
- Änderung der
Satzung
- Auflösung des
Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere Ankauf von Grundstücken, Aufnahme von
Darlehn
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt.
Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen,
welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen
Mitglieder
- Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN- Stimmen, Zahl der
ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und
Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse
Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit
verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die
Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang e i n s t i m m i g beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese sollen in Buchführungs- und
Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die
wirtschaftlich richtigen Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
- Die Kassenprüfer tragen in der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht mündlich vor.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Daten-
verarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk)
sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion im Verein.
- Als Mitglied des Chorverbandes Rheinland-Pfalz ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden dabei Namen und
Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.
- Auf der Homepage dürfen Fotos von Vereinsmitgliedern, etc. veröffentlicht werden. Des weiteren dürfen auch Daten von Mitgliedern bei Ehrungen an die Presse
weitergegeben werden.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion im Verein die Kenntnisnahme
erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt,
wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.
§ 14 Haftungsbeschränkung
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der
Vereinsorgane (z.B. Vorstand oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen) entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine
sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Im Falle einer Schädigung gem. Absatz 1 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
- Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der
Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied
Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
- Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung
in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt
hat.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 16 Auflösung
Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 17 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Monita des zuständigen Registergerichts oder des
Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der
auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. April 2023 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung
vom 24. Januar 2016 tritt außer Kraft.
Liesenich, den 27. April 2023